Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023?

Von der Einspeisevergütung als Stromerzeuger profitieren!

Aktuelle Vergütungssätze schnell und einfach erklärt.

Was bedeutet EEG-Umlage?

 

EEG-Umlage 2023: Die bestehende Regelung für Deine Photovoltaikanlage!

Die EEG -Umlage wird ab 2023 nicht nur dauerhaft auf null gesenkt, sondern vollständig abgeschafft. Stromkundinnen und -kunden müssen bereits seit dem 1. Juli 2022 keine EEG -Umlage mehr zahlen. Besitzer einer Photovoltaikanlage profitieren weiterhin von der Einspeisevergütung, die für selber erzeugten Solarstrom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Weitere Informationen zu EEG-Registerdaten, Netzentgelt, Stromsteuer und Vergütungssätze findest Du hier. Informationen zum EEG 2023 findest Du hier.

Die aktuellen Vergütungssätze für die Einspeisung von Photovoltaik-Strom stehen hier als Excel-Liste zum Download bereit.

 

Ziel der Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energien 2023

Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Ziel dieses Gesetzes ist es zusätzlich, den Anteil des aus Erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.

 

Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023)

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

(Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz)

Ohne Gewähr / Irrtum vorbehalten